Rechtstipps bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf
Wenn ihr eine Kündigung wegen Eigenbedarfs von euren Vermieter*innen/Eigentümer*innen erhalten habt, solltet ihr zügig mit den ersten Maßnahmen starten:
Auch ein allgemeiner Austausch mit diesen Mieter*innen ist ratsam und kann manchmal hilfreiche Erkenntnisse liefern.
Der Weg zum Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist ein Registergericht, das bei den Amtsgerichten angesiedelt ist. In Berlin sind die Grundbuchämter auf acht Gerichtsstandorte konzentriert. Das zuständige Grundbuchamt findet ihr unter „Berlin Grundbuchamt Zuständigkeit“ online mit der Suchmaschine eures Vertrauens.
Auf dem Grundbuchamt müsst ihr euch ausweisen ─ also Personalausweis, den Mietvertrag und die Kündigung wegen Eigenbedarf mitnehmen und vorlegen.
Wenn ihr nachschauen wollt, ob die Eigentümer*innen noch mehr Wohnungen und Häuser besitzen, könnt ihr Einsicht in das Zentralregister des Grundbuchamts verlangen oder unabhängig von eurer Meldeadresse die anderen Grundbuchämter in der Stadt aufsuchen, da ihr wegen einer Eigenbedarfskündigung ein berechtigtes Interesse habt.
Aus Erfahrungen beim Besuch der Grundbuchämter hat sich gezeigt, dass es besser ist zu zweit vorbeizugehen.
Oftmals sind die Grundbuchämter nicht besonders auskunftsfreudig oder verweigern glatt die Zusammenarbeit.
Eine wegen Eigenbedarf gekündigte Mietpartei hat jedoch das verbriefte Recht auf Einsicht. Dies wurde im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.01.1992 mit dem Aktenzeichen 6 T 26/92 festgelegt.
Die Entscheidung des Urteils ist hier in dieser pdf-Datei hinterlegt:
Grundbucheinsicht: Berechtigtes Interesse des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters
Ihr könnt euch das Urteil ausdrucken, mitnehmen und darauf verweisen!
Falls sich das Grundbuchamt unkooperativ erweist, schaltet die Rechtspfleger*in ein, die in jedem Amtsgericht sitzt und droht gegebenenfalls mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
Wenn ihr eine Kündigung wegen Eigenbedarfs von euren Vermieter*innen/Eigentümer*innen erhalten habt, solltet ihr zügig mit den ersten Maßnahmen starten:
- Kontaktaufnahme zu erfahrenen Anwält*innen
- überprüfen, ob die Eigentümer*innen/ kündigende Partei dazu überhaupt legitimiert ist. Das lässt sich durch die Einsicht im Grundbuchamt verifizieren
- Einsichtnahme in Grundbuchämter, zwecks Informationen über weitere Wohnungen oder Häuser der Eigentümer*innen
Auch ein allgemeiner Austausch mit diesen Mieter*innen ist ratsam und kann manchmal hilfreiche Erkenntnisse liefern.
Der Weg zum Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist ein Registergericht, das bei den Amtsgerichten angesiedelt ist. In Berlin sind die Grundbuchämter auf acht Gerichtsstandorte konzentriert. Das zuständige Grundbuchamt findet ihr unter „Berlin Grundbuchamt Zuständigkeit“ online mit der Suchmaschine eures Vertrauens.
Auf dem Grundbuchamt müsst ihr euch ausweisen ─ also Personalausweis, den Mietvertrag und die Kündigung wegen Eigenbedarf mitnehmen und vorlegen.
Wenn ihr nachschauen wollt, ob die Eigentümer*innen noch mehr Wohnungen und Häuser besitzen, könnt ihr Einsicht in das Zentralregister des Grundbuchamts verlangen oder unabhängig von eurer Meldeadresse die anderen Grundbuchämter in der Stadt aufsuchen, da ihr wegen einer Eigenbedarfskündigung ein berechtigtes Interesse habt.
Aus Erfahrungen beim Besuch der Grundbuchämter hat sich gezeigt, dass es besser ist zu zweit vorbeizugehen.
Oftmals sind die Grundbuchämter nicht besonders auskunftsfreudig oder verweigern glatt die Zusammenarbeit.
Eine wegen Eigenbedarf gekündigte Mietpartei hat jedoch das verbriefte Recht auf Einsicht. Dies wurde im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.01.1992 mit dem Aktenzeichen 6 T 26/92 festgelegt.
Die Entscheidung des Urteils ist hier in dieser pdf-Datei hinterlegt:
Grundbucheinsicht: Berechtigtes Interesse des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters
Ihr könnt euch das Urteil ausdrucken, mitnehmen und darauf verweisen!
Falls sich das Grundbuchamt unkooperativ erweist, schaltet die Rechtspfleger*in ein, die in jedem Amtsgericht sitzt und droht gegebenenfalls mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.