Gerichtliche Entscheidungen zu Eigenbedarfskündigungen recherchieren
Betroffene Mieter*innen von Eigenbedarfskündigungen, die sich auf die gerichtliche Auseinandersetzung mit den Eigentümern vorbereiten, können auf der offiziellen Webseite der Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung — Portal des Vorschrifteninformationssystems und der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin — Beschlussverkündigungen einsehen.
Beispiel: Beschluss vom 14.02.2023 des Landesgerichts Berlin 67. Zivilkammer:
Eine Eigenbedarfskündigung, mit der die zukünftige Nutzung der Wohnung für mehrere nicht namentlich benannte Kinder des Vermieters geltend gemacht wird, ist wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam.
Tenor: Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Betroffene Mieter*innen von Eigenbedarfskündigungen, die sich auf die gerichtliche Auseinandersetzung mit den Eigentümern vorbereiten, können auf der offiziellen Webseite der Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung — Portal des Vorschrifteninformationssystems und der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin — Beschlussverkündigungen einsehen.
Diese Senatsverwaltung stellt aktuelle Fassungen der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes Berlin kostenfrei zur Verfügung.
Soweit es von den Gerichten als veröffentlichungswürdig angesehen wird, können hier Entscheidungen der Berliner Gerichte nachgelesen werden. Entscheidungen werden in Kurz- und Volltext dargestellt. Der Volltext enthält den gesamten amtlichen Wortlaut der Entscheidung mit Ausnahme der anonymisierten personenbezogenen Daten.
Über den Suche-Button können u.a. Entscheidungen zu Eigenbedarfskündigungen recherchiert werden.
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Beispiel: Beschluss vom 14.02.2023 des Landesgerichts Berlin 67. Zivilkammer:
Eine Eigenbedarfskündigung, mit der die zukünftige Nutzung der Wohnung für mehrere nicht namentlich benannte Kinder des Vermieters geltend gemacht wird, ist wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam.
Tenor: Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.